aus "Fürchterliche Befehle! Schreckliche Gesetze!" von Peter Nottke
Festschrift "750 Jahre Trittau", 10. Februar 1989
Die Landwirtschaft befand sich Mitte des 18. Jahrhunderts in einer krisenhaften Situation. Einerseits forderte eine wachsende Bevölkerung mehr Leistung, d.h. mehr Agrarerzeugnisse. Andererseits fehlte es den Bauern allzu oft an Dünger, weil sie sich nicht genug Viehfutter kaufen konnten. Als Folge davon erzielten sie geringe Erträge, weswegen sie wiederum zu wenig Mittel für Viehfutter aufbringen konnten. Viele Bauern befanden sich in Teufelskreisen wie diesem. Der Heimatforscher H. Funck schreibt über das niedrige Niveau der Produktivität, dass „Ernten mit dem zweiten Korn“, bei denen also ein Sack Korn ausgesät wurde, um zwei Sack ernten zu können, nichts ungewöhnliches gewesen seien. „Ernten mit dem dritten„Korn galten schon als mittelmäßig und solche mit dem vierten oder fünften Korn wurden schon als gut bezeichnet.“
Tatsächlich war es auch in Trittau nicht anders. Das Erdbuch von 1765 spricht bei Buchweizen von einer Ernte mit dem zweiten, beim „fetten Rocken“ (= Roggen) von einer Ernte mit dem vierten, beim „magern Rocken“ von einer Ernte mit dem zweiten Korn und einem halben. Bei „Habern“ (= Hafer) hätten die Bauern das dritte oder vierte Korn „frei“.
Vor der Mitte des 18. Jahrhunderts war es jedoch nicht üblich, sich darüber den Kopf zu zerbrechen, wie man aus der landwirtschaftlichen Arbeit mehr Gewinn ziehen könnte. Sofern Bauern in den Herzogtümern Schleswig oder Holstein im großen und ganzen für sich selbst produzieren durften (und nicht etwa auf Fronhöfen als Leibeigene arbeiten mußten), galt die Anstrengung vorzugsweise dem eigenen Hofbetrieb, dem eigenen Haus und der eigenen Familie, nicht aber in erster Linie einem Markt und seinen anonymen Käufern.
Ab etwa der Mitte des 18. Jahrhunderts begannen Angehörige gebildeter Kreise, über die ungenutzten Möglichkeiten der Landwirtschaft zu diskutieren. „Pastoren gaben von der Kanzel Ratschläge, wie man sein Land besser bebauen könnte.“
Die unrationelle Bewirtschaftung des Bodens war eine Angewohnheit, die nicht nur aus volkswirtschaftlichen Überlegungen heraus plötzlich angefeindet wurde. Hinter dem Einsatz für die Verkoppelung stand auch ein Wandel im Menschenbild. J.H.G. Justi (1717 - 1771) z.B. meinte, „daß alles, was mehreren gehört, weniger genutzt, weniger verbessert, weniger kultiviert werde als der Besitz eines einzelnen“. Justi war davon überzeugt, dass die Bauern nur dann einen größeren Fleiß an den Tag legen und mehr Erfindungsgabe entwickeln würden, wenn sie hoffen könnten, persönlich mehr zu verdienen und sich ein besseres Leben leisten zu können.
Chaos in der Kieler Kasse
Angesichts einer katastrophalen Ebbe in der Staatskasse schien eine Reform des Abgabenwesens dringend erforderlich. Dabei hatte man aber nicht in erster Linie eine Erhöhung der Abgabe an den Landesherren, des „Praestando“, im Auge, sondern dessen Berechenbarkeit. Die Größe der einzelnen Stellen, die (...) über die Belastung entschied, wurde nicht durch Messung bestimmt, sondern von den Bauern selbst nach ihrer Aussaat angegeben (s. Das Kirchspiel Trittau im Jahre 1708). Bewußt oder unbewußt falsche Meldungen konnten kaum kontrolliert werden.
Die Gefahr für den Staat bestand bei solch unklaren Bemessungen in besonderem Maße darin, die Untertanen steuerlich zu überfordern, sie in Unkenntnis der jeweils vorliegenden genauen Verhältnisse so stark zu belasten, daß sie als Steuerzahler überhaupt ausfielen. Letzteres war zu vermeiden, denn der Staat brauchte Leute, die gern im Lande blieben und sich an seiner wirtschaftlich-finanziellen Entwicklung beteiligten, ohne von Jahr zu Jahr neue Steuernachlässe erbitten zu müssen.
Für Hufen hieß das z.B. laut einem Regulativ, das 1768 von einer besonderen Kommission im Generaldirektorium formuliert war, daß sie nicht unter 50 und nicht über 100 Tonnen liegen sollten (d.h. zwischen 31 und 63 ha). Die Halbhufner sollten sich nur noch zwischen 23 und 50 Tonnen aufhalten (16 - 31 ha) und die Kätner zwischen 12 und 20 Tonnen (8 - 13 ha).
Daß die Folgen dieser Maßnahmen auch noch in eine andere Richtung gingen, wird deutlich, wenn man das Schicksal der Gemeinen Weiden bedenkt, die ursprünglich unter dem Schutz der Dorfschaft standen. Die Gemeinen Weiden wurden als solche weitgehend aufgelöst, in abgemessene Portionen zergliedert und einzeln an die Bauern verteilt. Auf das Land der Gemeinen Weiden, ursprünglich den Dorfschaften per Gerechtsame vom Landesherren zum kostenlosen Gebrauch überlassen, sollte fortan ebenfalls die Abgabe für den Landesherren, das Praestando, erhoben werden, zahlbar von jedem einzelnen gemäß seinem persönlichen Anteil.
Als krönenden Abschluß all dieser Schritte dachte sich das Generaldirektorium die eigentliche Verkoppelung der dörflichen Gemarkungen: Ausgehend von den Zahlen der Feldmesser sollten die Bauern jeweils präzis zugeteilte Landstücke erhalten, diese dann einhegen, mit „lebenden Zäunen“, d.h. Knicks versehen bzw. mit Gräben begrenzen, kurz: einkoppeln. Um den Bauern die mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten zu ersetzen, sollten sie in den vorübergehenden Genuß gewisser Ermäßigungen im Hinblick auf das jährliche Praestando geraten.
Nachdem die Grundzüge der Reformen entwickelt worden waren, wurden auch sogleich die ersten Maßnahmen (z.B. Vermessung) eingeleitet. 1772 legte Johann Andreas Thießen, ein vereidigter Geometer, das Ergebnis seines Messens und Rechnens im Dorf Trittau vor. In einem eigenen Buch alten Kanzleiformates waren hier Angaben zu den Besitzständen der Eingesessenen festgehalten worden. Daneben zeichnete Thießen eine riesige Karte von der Gemarkung Trittau. Diese hier teilweise in Reproduktion wiedergegebene Karte findet in natura auf keinem einzelnen Tisch Platz; um sie auszubreiten bedarf es mehrerer Zusatzeinrichtungen.
Diese Flurkarte ist hier verkleinert dargestellt. Wenn Sie auf die verkleinerte Flurkarte clicken, wird die Karte Ihnen in einem neuen Fenster in der größten mir vorliegenden Auflösung (Achtung: 2,7 MB - die Ladezeit ist selbst bei einem DSL Anschluß spürbar lang!) dargestellt und Sie können sich durch umherscrollen Details vergrößert ansehen. Dabei wird Ihnen auffallen, dass der Ort damals im wesentlichen im Süden nur von der Abzweigung der heutigen Rausdorfer Strasse (max. inklusive Volksbank) bis zur Abzweigung des heutigen Ziegelbergwegs im Norden ging (bis max. Café am Markt). Dahinter begann schon die Feldmark.
Auf der vergrößerten Karte ist - durch Nummern gekennzeichnet - bei vielen Grundstücken hinterlegt, wem die Stelle gehörte. Wenn Sie mit dem Cursor einige Sekunden auf dem Grundstück bzw. Haus bleiben, erscheint für 5 sec ein kleines Fenster mit dem Namen des damaligen Besitzers und der zuhörigen Nummer. Sie müssen dazu natürlich erst einmal den Ort selbst in die Mitte des Bildschirms scrollen.
Bauernvogt Bestmann
Am Beispiel der Agrarreform soll im folgenden einmal beleuchtet werden, welche Rolle ein Bauernvogt eigentlich in einer Dorfschaft spielt. Die entsprechenden Unterlagen bzw. Briefe finden sich im Landesarchiv Rendsburg. Das Generaldirektorium hatte die Dorffelder und Gemeinweiden vermessen und eingekoppelt und aufgrund dessen eine Neufestsetzung (= Setzung) der bäuerlichen Abgaben vorgenommen.
Am 19.12.1775 schrieb der Bauernvogt Friederich Hinrich Bestmann einen langen Brief (LA, Abt. 8.3, Nr. 2064) an Andreas August von Hobe, Trittauer Amtmann von 1773 - 1802. Er wisse sehr gut, schrieb der Bauernvogt, daß es zu seinen „vorzüglichsten Pflichten“ gehöre, den Anordnungen der Obrigkeit „ohnweigerlich„ zu gehorchen, doch müsse er jetzt Widerspruch einlegen. Das Generaldirektorium habe ihm den Verlust „einiger sehr beträchtlichen (...) Acker- und Wiesen Ländereyen“ zugemutet, den er nicht einfach hinnehmen könne und wolle. Seine Stelle dürfe nicht unter die „Setzung“ des Generaldirektoriums fallen, da sie durch über 200 Jahre alte Privilegien geschützt sei. Als Beweis legte Bestmann Kopien alter Urkunden vor, aus denen hervorging, daß auf Bestmanns Hofstelle ein fast 200 Jahre altes Privileg ruhte. Es besagte, daß der jeweilige Halter dieser Stelle mitsamt seinen Nachkommen keine Abgabenerhöhungen zu befürchten habe und sich niemals Sorgen machen müsse, zu Diensten für die Herrschaft herangezogen zu werden. Als Gegenleistung müsse der Betreffende jährlich 18 Reichstaler an Praestando zahlen.
In den Privilegien war von den „Erben und Nachkommen“ des früheren Hofhalters Bredendahl die Rede. Dazu gehörte Bestmann leider nicht, denn er hatte die Hofstelle erst 1758 ersteigert. Aber, so argumentierte er, für die „gewiß nicht mittelmäßige Summe“ von 8.150 (Mark ?). Damit hätte er eine Summe gezahlt, „die kein Vernünftiger für eine Viertel Hufe hinwirft“. Dass das Amt des Bauernvogtes mit dem käuflichen Erwerb einer Hofstelle seinen Träger wechseln konnte, war übrigens durchaus ungewöhnlich. Im Herzogtum Lauenburg z.B. waren die Bauernvogteien der Dörfer entweder erblich oder (später) von der Obrigkeit an genehme Untertanen vergebene Ämter.
Das Generaldirektorium hatte sich verschiedene Erdbücher über die Gemarkung des Dorfes Trittau zu Gemüte geführt und war auf Einzelheiten gestoßen, die den Beamten sehr zu denken gaben. Es mußten da sonderbare Veränderungen vor sich gegangen sein, was den Besitzstand des Bauernvogtes angelangte. So hatten sie festgestellt, daß dieser Stelle im Erdbuch von 1765 wesentlich mehr Acker und Wiese zugeschrieben wurden als z.B. 1705. Bestmann habe deshalb ein Praestando zu zahlen, daß den veränderten Tatsachen angemessen sei und man dürfe nicht so tun, als sei alles noch wie 1640. Die 18 Reichstaler Regelung müsse fallen und der Bauernvogt in Trittau habe wie seine Nachbarn eine Summe gemäß „Setzung“ zu zahlen.
Es ist nun sowohl aufschlußreich als auch pikant, wie der Bauernvogt versuchte, sich das aufdringliche Generaldirektorium vom Leibe zu halten, um weiter im Genuß des Privilegs zu bleiben, das an seiner Hofstelle haftete.
Als erstes wies er den Verdacht von sich, seine Vorgänger hätten Land aus der Gemeinen Weide herausgebrochen und dem eigenen Gehöft zugeschlagen. Derartiger Frevel, so Bestmann, wäre gar nicht möglich gewesen, ohne daß „davon denen derzeitigen nahe am Dorf wohnhaften Beamten etwas bekannt geworden“ wäre. Diese pflichtbewußten Männer hätten in diesem Fall keine Minute verstreichen lassen, ohne solche widerrechtlichen Aneignungen „in der Gebuhrt zu ersticken und zu verhindern“. Auf der gleichen Ebene argumentierte er auch gegen den Vorwurf, er würde jetzt zehnmal so viele Bäume in der Trittauer Gemeinheit abholzen als seine Vorgänger laut Erdbuch 1640 sich hätten herausnehmen dürfen. Im übrigen hielt er es für sinnlos, noch weiter über die Vergangenheit zu reden. All diese Dinge, so mysteriös sie auch seien, hätten sich „ohne mein Zuthun und Wissen„ abgespielt. Er habe sich beim Kauf dieser Viertelhufe ganz auf das alte Privileg verlassen und geglaubt, daß er „eines ruhigen, ungestörten Besitzes und Genusses des Erkauften ganz sicher seyn und durchaus nicht gefährdet oder hinters Licht geführet werden könne„. Er habe es sich auch nicht träumen lassen, eines Tages wie ein Dieb behandelt zu werden, der seinen Besitz „entwendet“ habe. Würde man ihn jetzt auch noch in eine „Setzung“ hineinziehen, wäre sein Schicksal besiegelt und er würde „nebst Frau und Kindern dem Publico zur Last fallen und mein Leben auf die elendeste Art, obwohl nicht durch meine Schuld, beschließen“.
Nun muß man sich vor Augen halten, daß Bestmann einerseits verlangte, von der „Setzung“ unbehelligt zu bleiben, um das alte 18 Reichstaler Privileg weiter genießen zu können. Andererseits aber wollte er von den anstehenden Veränderungen schon profitieren: Er ließ niemals den geringsten Zweifel daran aufkommen, daß er bei der Verteilung der Trittauer Gemeinen Weide großzügig bedacht zu werden wünschte.
So verhielt sich kein normaler Untertan. Wir sollten uns nicht durch den Umstand täuschen lassen, daß sich Bestmann als sozialer Härtefall hinstellte, der das Herz seiner Obrigkeit rühren wollte. Bestmann war sich seiner starken Position bewußt. Zumindest wird er geahnt haben, dass die Herrschaft selbst Interesse daran hatte, ihm alles zu gewähren, was er verlangte.
Paustians Plädoyer
Vier Monate später richtete der Amtschreiber Jacob Bernhard Paustian am 19.04.1776 ein Schreiben direkt an das Generaldirektorium. Darin stellte sich der Amtschreiber voll hinter den Bauernvogt, wiederholte dessen Argumente teilweise wörtlich. Auf einen Punkt aber legte der landesherrliche Beamte besonderes Gewicht: auf die Glaubwürdigkeit des Staates.
Der Trittauer Bauernvogt habe 18 Jahre zuvor die besagte Viertelhufe mit allen daran haftenden Privilegien für teuer Geld erstanden. „Sollte dieser solchergestalt geschehene öffentliche gerichtliche Verkauf, ohne Verschulden des Käufers, annuliret oder auch nur entkräftet werden, dürften daraus übeln Folgen entstehen. Wer würde jemals einem gerichtlichen Verkauf trauen? Würde nicht das nöthige Ansehen einer Amts-Gerichtsbarkeit hinfällig werden und der öffentliche Credit zu Grund gerichtet werden?“
Paustian konnte einschätzen, wie nötig es war, daß die Untertanen die Entscheidungen des Amtsgerichtes für verbindlich hielten. In diesen Jahren, da in Trittau noch niemand etwas von der Gewaltenteilung gehört haben dürfte (sie kam erst knapp 100 Jahre später), fiel jeder Schatten, der sich auf das Amtsgericht legte, unmittelbar auf die herrschaftliche Regierung zurück. Den Handlungen des Amtsgerichts war unbedingter Respekt zu zollen; vor allem aber hatten sich die staatlichen Behörden selbst daran zu halten ...!
In einer Denkschrift des Generaldirektoriums vom 27.05.1776 hieß es dann kurz und bündig: Zwar seien bei einem Vergleich der Erdbücher gewisse erhebliche Abweichungen aufgefallen, doch solle der Trittauer Bauernvogt Bestmann alles behalten, was er zur Zeit besitze. Von einer Heraufsetzung seines Praestando könne keine Rede sein.
Aus all diesem geht hervor, daß der Trittauer Bauernvogt nicht einfach eine Art „Vorsteher“ der Dorfschaft bzw. „Vertrauensmann“ der Bauern gewesen sein kann. Denn jemand, der wie Bestmann darauf pochte, durch allerhöchste Privilegien vor allen anderen Bauern des Dorfes ausgezeichnet zu sein und unter dem besonderen Schutz der Obrigkeit zu stehen, scheint nicht dazu geeignet, als typischer Interessenvertreter der Bauern zu fungieren.
Bestmann war trotzdem der „Chef“
Im September 1797 schickte der Bauernvogt Johann Christian Daniel Bestmann, wohl der Sohn des Friederich Hinrich Bestmann, einen gesalzenen Brief an das Generaldirektorium in Kiel (LA, Abt. 66 Nr. 604). Die Behörde hatte dem Dorf Trittau eine „Bullenwiese“ im Umfang von drei Tonnen zugewiesen. Aber die Bauernschaft, beschwerte sich Bestmann, habe nichts von dieser Wiese, denn es stünden lauter Eichen und Buchen darauf, mithin herrschaftliches Hartholz, das nicht gerodet werden durfte.
Dem Generaldirektorium sei wohlbekannt, schulmeisterte der Bauernvogt, „dass ein mit Holz bestandener Ort durch Beschattung das Wachstum des Grases vertilgt“. Und dies sei hier in einem Ausmaß der Fall, daß die Trittauer Bauern extra „Heu zur Fütterung unseres Bullens“ abknapsen müßten, sehr „zum Nachteile unserer Kühe“, die das Heu auch gerne selber fressen würden. „Unbillig erscheint es mir, daß wir länger für eine unbrauchbare Wiese kontribuiren“.
Bestmann verlangte, daß die Eichen und Buchen auf der Bullenwiese kurzerhand „weggeräumet“ würden. Sollten sich die Herrschaften dagegen sträuben, so müsse das Dorf eben eine andere Wiese bekommen. Der Bauernvogt drängte auf klare Verhältnisse, das Durch- und Nebeneinander auf den Wiesen und Äckern, die unscharfen Übergänge von herrschaftlichen und bäuerlich-genossenschaftlichen Ansprüchen sollten ein Ende haben. Damit lag Bestmann voll im Trend, auch die Obrigkeit trat für eindeutige Abgrenzungen ein.
Das Bestmann in diesem Fall als Sprecher der Bauern auftrat, ergibt sich schon aus der Beobachtung, daß er auffallend häufig das Wort „wir“ bzw. „unser“ verwandte.
Im Falle des Trittauer Bauernvogts war es dem vordringenden Staat am Ende des 18. Jahrhunderts noch nicht geglückt, den Repräsentanten einer bäuerlich-dörflichen Schutzsphäre auf das Niveau eines Bediensteten herabzudrücken. U.a. wohl auch deshalb, weil Trittau als ein „freies“ Amt bezeichnet werden kann, bei dem die anfallenden Dienste begrenzt und festgelegt waren. Der Trittauer Bauernvogt kann also nicht als Bediensteter auf der untersten Sprosse der Amtsverwaltung angesehen werden. Ein hochadliger Amtmann wird im Angesicht der schlichten Weigerung eines Bauernvogts durchaus hilflos gewesen sein. Denn nicht dem Amtmann als Dienstvorgesetzten war ein Bauernvogt Gehorsam schuldig. Wenn er persönlich in die Treuepflicht zu nehmen war, dann nur vom Landesherrn höchstselbst ... und der war stets weit entfernt, in St. Petersburg oder Kopenhagen.